Im konkreten Sachverhalt hatte der Insolvenzverwalter eine sog. Sonderaufgabe wahrgenommen, die er hätte auch delegieren können. Konkret ging es um eine Erbauseinandersetzung und Abwehr eines Regressanspruchs nach § 64 GmbHG a.F. Der Insolvenzverwalter entschied sich im Rahmen der Vergütungsantragstellung dabei, diese Tätigkeit selbst wahrzunehmen und dafür einen Zuschlag geltend zu machen. Von einer Delegation an einen Dritten oder einer Abrechnung nach § 5 InsVV an sich selbst nahm er Abstand. Das Insolvenzgericht erkannte den geltend gemachten Zuschlag nicht an. Im Rahmen der Vergütung nach der InsVV sei die Tätigkeit nicht erhöhungswürdig, obwohl er im Falle der Abrechnung nach RVG einen Anspruch gegen die Masse gehabt hätte. Nicht jede Sonderaufgabe löse dabei einen Zuschlag aus, so der BGH. Im Rahmen der Vergütung nach der InsVV erfolge ein Zuschlag nur dann, wenn eine Mehrarbeit über den Rahmen des Üblichen messbar ist, wobei eine Toleranz von 5% überschritten sein muss. Der Anfall und die Höhe eines Zuschlages seien dabei aber nicht davon abhängig, ob der Anwalt ggf. Gebühren im Rahmen des § 5 InsVV ggf. hätte gegen die Masse geltend machen können.

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