Der BGH attestiert, dass nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden muss. Maßgeblich sei dabei, ob die Bearbeitung im konkreten Einzelfall den Verwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Verfahren üblich in Anspruch genommen habe. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist dabei grds. Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2021 – IX ZB 4/20, NZI 2021, 1076 Rn 8 m.w.N.). Der rechtlichen Nachprüfung zugänglich sind jedoch die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist

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