Eine vorhandene, vermietete Eigentumswohnung, die vollständig fremdfinanziert ist, ist in einem Prozesskostenhilfeverfahren als einzusetzender verwertbarer Vermögensgegenstand nicht zu berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Verwertung dieser kein überschießender Erlös für den Kläger verbleiben würde.

VGH München, Beschl. v. 3.11.2022 – 6 C 22.2226

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