Die Kammer hat über die Erinnerung durch den Einzelrichter entschieden, weil hier keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgelegen habe und die und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Nach dessen Auffassung war die Erinnerung des Pflichtverteidigers zulässig (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 RVG i.V.m. den dort aufgeführten Vorschriften des § 33 RVG).

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