Der Antragsteller hatte am 13.9.2019 beim BFH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG beantragt. Durch Beschl. v. 22.4.2021 hat der BFH dies abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller– soweit hier von Interesse – am 20.7.2021 Anhörungsrüge erhoben und für das Anhörungsrügeverfahren ebenfalls die Bewilligung von PKH beantragt.

Der BFH hat – neben anderen Entscheidungen über weitere Anträge des Antragstellers – die Anhörungsrüge des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt. In den Beschlussgründen hat der BFH Ausführungen zum Anfall der im Anhörungsrügeverfahren entstandenen Gerichtsgebühr gemacht.

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