Eine "Diebestüte", die mit Alufolie ausgehüllt darauf zielt, das Auslösen eines Alarms zu verhindern, hat keinen legalen Anwendungsbereich und stellt deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar, sodass der Gegenstandswert auf 0,00 EUR festgesetzt werden kann.

AG Frankfurt, Beschl. v. 10.5.2022 – 989 Ds 955 Js 18304/19

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