Das Adhäsionsverfahren spielt in der Praxis der Strafverfahren zunehmend eine Rolle. In dem Zusammenhang haben auch die mit der Festsetzung der Gegenstandswerte zusammenhängenden Fragen an Bedeutung zugenommen. In diesen Kontext ist die vorliegende Entscheidung einzuordnen. Sie ist zutreffend und entspricht der zur Gegenstandswertfestsetzung für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV vorliegenden Rspr. und Lit. (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV Rn 22 ff. m.w.N.; zu den Gegenstandswerten im Straf- und Bußgeldverfahren siehe auch Burhoff, RVGreport 2011, 281 ff.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2023, S. 39 - 40

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