Das LG hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, Schmerzensgeld an die beiden Geschädigten zu zahlen, und zwar an die Adhäsionsklägerin S.K. i.H.v. 2.000,00 EUR und an den Adhäsionskläger M.K. i.H.v. 12.000,00 EUR. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden Adhäsionsklägern künftige materielle Schäden zu ersetzen, die aus den abgeurteilten Taten entstehen, und dass die Ansprüche der Adhäsionskläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Angeklagten herrühren. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger nunmehr beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz betreffend die Adhäsionsklägerin S.K. festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der BGH hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz betreffend die Adhäsionsklägerin S.K. auf 4.500,00 EUR und betreffend den Adhäsionskläger M.K. auf 14.500,00 EUR, mithin insgesamt auf 19.000,00 EUR, festgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge