1. Die Entscheidung ist zutreffend.

2. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf meine Anmerkung zu AG Bremen in AGS 2021, 400. Dass das (eigentliche) Strafverfahren und das selbstständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG sind, hatte ich bereits dort dargelegt. Darauf nehme ich Bezug. Legt man das zugrunde, entstehen im selbstständigen Einziehungsverfahren ggf. für den Verteidiger alle Gebühren noch einmal, und zwar ggf. sowohl die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV im vorbereitenden Verfahren sowie die Verfahrensgebühr und ggf. Terminsgebühren im gerichtlichen Verfahren, und zwar neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht für den im selbstständigen Einziehungsverfahren tätigen Rechtsanwalt allerdings nur, wenn er den Betroffenen nicht zuvor bereits im Strafverfahren vertreten hat, da es sich insoweit um denselben Rechtsfall handelt.

3. Diese Auffassung dürfte inzwischen h.M. in der Rspr. sein, wie die vom LG in seiner Entscheidung angeführten Nachweise zeigen. Hinzuweisen ist darüber hinaus noch auf LG Hamburg und LG Freiburg, die grds. ebenfalls dieser Auffassung sind, allerdings teilweise hinsichtlich des Umfangs der entstehenden Gebühren abweichen (wegen der Einzelheiten LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25 bzw. LG Freiburg AGS 2020, 122 = StRR 6/2020, 31 = JurBüro 2020, 130 = RVGreport 2020, 461).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2023, S. 26

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