Gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO bewirkt die Bewilligung der PKH, dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur nach den Bestimmungen gegen die bedürftige Partei geltend machen kann, die das Gericht getroffen hat. Privatgutachtenkosten sind somit von dieser Vorschrift nicht erfasst. Um eine systemwidrige Lücke im Rechtsschutz der bedürftigen Partei zu schließen, sieht die Rspr. Aufwendungen des PKH-Anwalts für ein Privatgutachten als Auslagen des Rechtsanwalts gem. § 46 Abs. 1 RVG an.[3]

Für Auslagen in der Form von Privatgutachtenkosten kann der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses aus der Landeskasse gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG stellen. Die Festsetzung eines entsprechenden Auslagenvorschusses setzt voraus, dass die Aufwendungen des Rechtsanwalts, hier also die Einholung eines Privatgutachtens, erforderlich i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 RVG ist.[4]

Wird dies bejaht, setzt auf Antrag des PKH-Anwalts der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG den erforderlichen Vorschussbetrag fest. Der Rechtsanwalt kann dann den Privatgutachter beauftragen, ohne die Vergütung des Privatgutachters aus eigenen Mitteln vorschießen zu müssen.

[3] S. OLG Celle AGS 2023, 19 [Hansens], in diesem Heft.
[4] S. OLG Celle, a.a.O.

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