Unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. vertritt das OLG Brandenburg nunmehr die Auffassung, das Bestreiten des im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG in Anspruch genommenen Antragsgegners, der Rechtsanwalt habe am Abschluss des (außergerichtlichen) Vergleichs nicht mitursächlich mitgewirkt, stelle eine in diesem Verfahren zu prüfende gebührenrechtliche Einwendung dar.

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