Häufig werden Beratungshilfe-Sachverhalte nur "belächelt" und nicht als "echte" Gerichtsverfahren angesehen. In der Praxis werden Anträge recht häufig auch dadurch "erledigt", indem sie wegen Nichtbetreibens nach einigen Monaten unbeschieden weggelegt werden. Dies ist ein in der Praxis täglich vorkommender Sachverhalt, dessen rechtliche Tragweite häufig unbeachtet bleibt. Denn auch hier stellt sich mitunter die Frage, ob nicht ein Rechtsanspruch auf eine zeitnahe Entscheidung (ggf. nach Aktenlage) besteht. Mit dieser Frage jedenfalls hatte sich das KG Berlin[7] zu befassen, nachdem eine Rechtsuchende PKH für die Geltendmachung eines Schadens wegen überlanger Verfahrensdauer des Beratungshilfeverfahrens beabsichtigte. Das KG stellte in seiner Entscheidung zunächst zur Debatte, ob es sich beim Beratungshilfeverfahren überhaupt um ein Verfahren i.S.d. § 198 GVG handle. Das KG ist offensichtlich aus verschiedenen Gründen der Ansicht, dass dem nicht so sei. Gegen die Anwendung von § 198 GVG auf die Fälle zögerlicher Beratungshilfeverfahren spreche zwar nicht bereits der insoweit offene Wortlaut des § 198 GVG, der sich zur Beratungshilfe nicht äußert, sondern lediglich ein "Gerichts"-Verfahren voraussetzt. Auch wenn über den Antrag auf Beratungshilfe gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG das AG entscheidet, könnte aber gegen die Anwendung des § 198 GVG auf die Beratungshilfe ein Gegenschluss aus dem Wortlaut des eine Legaldefinition für "Gerichtsverfahren" enthaltenden § 198 Abs. 6 GVG sprechen. Dieser Wortlaut beziehe neben weiteren Verfahren nur das – von der gesetzgeberischen Intention betrachtet ähnliche – Verfahren zur Bewilligung von PKH oder VKH ein, weist aber eine entsprechende Einbeziehung des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht auf. Dies bedeute nach Ansicht des KG im Umkehrschluss, dass das Beratungshilfe-Verfahren nicht vom Umfang des § 198 GVG umfasst sein solle. Hierfür spreche auch der Wortlaut des § 5 BerHG, der in S. 2 lediglich die § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 GVG für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber § 198 GVG in Bezug nimmt. Auch historisch spreche vieles dafür – so das KG –, dass eine Anwendbarkeit des § 198 GVG scheitere. Beratungshilfe sei eine Form von staatlicher (Sozial-)Hilfe.[8] Folgerichtig handele es sich eher um eine staatliche Daseinsvorsorge denn um ein Gerichtsverfahren. Zudem komme PKH wegen des geringen Streitwertes, der regelmäßig unter 4 Teilbeträgen bleiben werde, nicht in Betracht.

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