Klassiker eines Streites im Rahmen der Frage der Beratungshilfe ist und bleibt das Thema "eine oder mehrere Angelegenheiten". Dabei wird Beratungshilfe je Angelegenheit einmal gewährt. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt das AG Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus. Die Beratungspersonen erhalten "pro Angelegenheit" für ihre Tätigkeit gem. § 44 RVG eine Vergütung aus der Landeskasse nach den Nrn. 2501–2508 VV. Der Begriff der "Angelegenheit" ist dabei gesetzlich im BerHG und RVG nicht ausdrücklich definiert.[40] Die hierzu entwickelten Grundsätze des Begriffs der "Angelegenheit" im RVG finden auch im Beratungshilferecht ergänzende Anwendung. Allerdings sollen sie letztlich nicht maßgeblich sein, sondern nur eine Ergänzung. Sofern diese Regelungen einschlägig sind, können sie auch im Beratungshilferecht angewendet werden. Sie können jedoch nicht alle Alternativen umfassen.[41] Der weder im BerHG noch im RVG gesetzlich bestimmte Begriff der "Angelegenheiten" ist daher vielmehr i.S.d. Beratungshilferechts selbst individuell zu würdigen. So auch das AG Eilenburg.[42] Der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit – so das Gericht – sei auch für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. BerHG als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalts maßgebend. Die Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine ist für die Zahl der Angelegenheiten dabei aber grds. ohne Bedeutung, da die Bewertung der Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren obliegt, sondern der späteren Beurteilung im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten ist. Folglich können auch mehrere erteilte Berechtigungsscheine "final" nur zu einer Abrechnung in der Beratungshilfe führen. Das AG Eilenburg sah es als eine Angelegenheit dann an, wenn ein Anwalt für denselben Antragsteller gegen drei Bescheide des Jobcenters Widerspruch erheben soll, bei denen jeweils nur die angesetzte Grundmiete zu korrigieren sei.

[40] Lissner/Dietrich/Schmidt, BerH mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2021, Rn 215.
[41] AG Pforzheim FamRZ 2016, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2016, 383; Lissner, JurBüro 2013, 564; Ders., FamRZ 2013, 1271.
[42] AG Eilenburg, Beschl. v. 25.3.2021 – 1 UR II 796/20.

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