Für die Trennung von Verfahren ist umstritten, ob eine im Ursprungsverfahren erfolgte Bestellung bzw. Beiordnung des Rechtsanwalts, z.B. als Nebenklägerbeistand oder Pflichtverteidiger, für die nach der Trennung vorliegenden eigenständigen Verfahren fortgilt.[8] Wegen der unterschiedlichen Auffassungen sollte der Rechtsanwalt auf eine klarstellende Beiordnung und Bestellung in allen Verfahren hinwirken. Das gilt vor allem auch im Hinblick auf eine ggf. zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderung. Zwar sieht § 60 Abs. 1 S. 4 RVG für Rechtsänderungen vor, dass für die Vergütung ggf. neues Recht anzuwenden ist, wenn die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit erfasst, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Die Formulierung in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG "Erfasst die Bestellung …" legt aber nahe, dass damit nur die Fälle gemeint sind, in denen sich eine Beiordnung oder Bestellung auf andere Angelegenheiten erstreckt, was in den Fällen der Trennung nicht ohne Weiteres der Fall ist.[9]

[8] Vgl. einerseits bejahend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 48 Rn 65 und Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2301; a.A. OLG Naumburg BRAGOreport 2001, 189.
[9] Vgl. die vorstehenden Nachw.

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