In seiner Rspr. habe die Kammer zwar dem Betroffenen regelmäßig Reisekosten i.H.d. nicht umsatzsteuerbelasteten Kosten einer fiktiven Informationsfahrt des Betroffenen zu einem Rechtsanwalt am Gerichtssitz zuerkannt. Dies komme im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht. Eine persönliche Besprechung in der Kanzlei des mandatierten Rechtsanwalts habe es nicht gegeben, sodass auch nicht fiktiv für den Fall der Mandatierung eines Rechtsanwalts am Gerichtsort davon ausgegangen werden könne, dass der Betroffene diesen zum Zwecke der Information bzw. persönlichen Beratung aufgesucht habe und in entsprechender Höhe in jedem Falle Reisekosten entstanden wären. Vielmehr seien – dem einfachen und überschaubaren Sachverhalt entsprechend – schriftliche beziehungsweise telefonische Besprechungen erfolgt. Diese hätten in gleicher Weise bei Mandatierung eines Rechtsanwalts am Gerichtsort erfolgen können (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 7003 Rn 173), sodass insgesamt keine Reisekosten zu den notwendigen Auslagen gehören.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge