2. Nach der Rspr. der Kammer lasse sich diese zivilgerichtliche Rspr. (zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14.9.2021 – VIII ZB 85/20, AGS 2021, 506 = MDR 2021, 1486 ff.) aber nicht auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen. Sie betreffe ganz andere Verfahrenssituationen, nämlich Zivilprozesse mit Anwaltszwang. Im Strafverfahren sei hingegen § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO seit jeher differenziert ausgelegt worden. So ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts – unabhängig von (Amts-)Gerichtsbezirken – grds. nur dann bejaht worden, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (vgl. LG Koblenz NStZ 2003, 619; OLG Köln NJW 1992, 586; OLG Jena StV 2001, 242; s.a. Kotz, NStZ-RR 2012, 265, 266 f.). Ferner komme bei einem schweren Schuldvorwurf dem besonderen Vertrauensverhältnis regelmäßig eine größere Bedeutung als die Ortsnähe zu. Wenn der auswärtige Verteidiger gem. §§ 141, 142 StPO als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben (vgl. OLG Stuttgart RVGreport 2018, 26; OLG Nürnberg zfs 2011, 226 m. Anm. Hansens). Hingegen hätte die unreflektierte Anwendung der zivilistischen Rspr. ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens hingegen auch die Konsequenz, dass in Fällen notwendiger Verteidigung die Fahrtkosten eines auswärtigen Wahlverteidigers, der zum Verteidiger hätte bestellt werden können, nur bis zur Höhe der im (Amts-)Gerichtsbezirk maximal anfallenden Reisekosten erstattungsfähig wären und wohl auch nicht auf die Schwierigkeit oder Entlegenheit des Rechtsgebiets abgestellt werden könnte.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren träten – so das LG – die vorgenannten Konstellationen nur ganz selten auf. Im Verfahren könne sich der Betroffene selbst vertreten und die Sachverhalte seien regelmäßig – wie hier bei dem Vorwurf eines überschaubaren Verkehrsverstoßes – einfach gelagert. Wie die Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt habe, sei es dann dem Betroffenen grds. zumutbar, einen Rechtsanwalt am Gerichtssitz zu mandatieren, für dessen Terminswahrnehmung keine Reisekosten anfallen.

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