Das LG geht davon aus, dass die Reisekosten des auswärtigen Verteidigers nicht aus der Landeskasse zu erstattende notwendige Auslagen des Betroffenen sind. Aus der Bezugnahme in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2. ZPO ergebe sich, dass Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nach Nrn. 7003 ff. VV "nur insoweit" zu erstatten seien, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sei (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., 2019, StPO § 464a Rn 12). Selbst auf Grundlage der Rechtsauffassung des AG hätten die Kosten des auswärtigen Verteidigers daher nicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen, sondern – wie der Verteidiger selbst ausgeführt habe – nur i.H.d. Reisekosten eines Rechtsanwalts mit der höchstmöglichen Entfernung im Amtsgerichtsbezirk (BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17, AGS 2018, 319 = MDR 2018, 1022), was hier zu festsetzbaren Reisekosten von etwa 63,60 EUR nebst Umsatzsteuer geführt hätte (33,60 EUR Reisekosten für jeweils etwa 40 km Hin- und Rückweg zzgl. 30 EUR Abwesenheitsgeld).

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