In dem vor dem AG Berlin-Mitte geführten Rechtsstreit hatten sich die Kläger gegen eine – unter Vorbehalt gezahlte – Mieterhöhung mit dem erfolgreichen Begehren der Feststellung einer monatlichen Mietminderung i.H.v. 39,97 EUR ab März 2020 gewandt. Die Kosten des Rechtsstreits hatte das AG der Beklagten auferlegt. Nach Erlass der Kostengrundentscheidung zahlte die Beklagte in zwei Teilbeträgen im Dezember 2020 und im Januar 2021 ohne Zweckangabe an die Prozessbevollmächtigten der Kläger, insgesamt 229,12 EUR. Diese kehrten den Betrag in der Annahme der Erfüllung eines materiell-rechtlichen Anspruchs an die Kläger aus.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger die Festsetzung von Gerichts- und Anwaltskosten, die die Rechtspflegerin des AG im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.4.2021 i.H.v. 229,12 EUR berücksichtigte. Dabei ließ die Rechtspflegerin den im Hinblick auf die vorgenannten Teilzahlungen erhobenen Einwand der Beklagten, der Erstattungsbetrag sei durch die beiden Teilzahlungen erfüllt, nicht gelten. Die hierzu gehörten Kläger hatten vorgebracht, sie hätten die Zahlungen der Erstattungsforderung nicht zuordnen können.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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