1. Nach dem 1.1.2021

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung hat das OLG zwischen dem Zeitraum vor und nach Inkrafttreten der Änderungen des JVEG am 1.1.2021 unterschieden. Denn gem. § 24 S. 1 JVEG seien die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Seit dem 1.1.2021 erhält der Übersetzer gem. § 11 Abs. 4 Nr. 2 JVEG n.F. ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen. Das Honorar des Dolmetschers betrage gem. der ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Änderung des § 9 Abs. 5 S. 1 JVEG für jede Stunde 85,00 EUR. Für die nach dem 1.1.2021 in Auftrag gegebenen Übersetzungen seien gem. den vom Antragsteller in seiner Aufschlüsselung angesetzten 42,35 Gesprächsminuten zugrunde zu legen. Der von dem Antragsteller veranschlagte Zeitaufwand von 45 Minuten pro Gesprächsminute entspricht dem insoweit anerkannten Maß (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.2019 – 4 Ws 150/18; Binz, in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, JVEG, 5. Aufl., 2021, § 11 Rn 24). Er sei vor dem Hintergrund der Schwierigkeit der Übersetzungsaufgabe, insbesondere der stellenweise schlechten Tonqualität und undeutlichen Sprache sowie der Notwendigkeit, zum Verständnis der – in Teilen konspirativ geführten – Gespräche immer wieder verschiedene Gesprächsaufzeichnungen miteinander abzugleichen, nicht überzogen.

2. Vor dem 1.1.2021

Für die vor Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.2021 erteilten Aufträge berechnet sich die Vergütung nach Auffassung des OLG hingegen nach einem Stundensatz von 70,00 EUR. Grundlage der Berechnung ist insoweit § 9 Abs. 1 JVEG. Das OLG bewertet die Leistung des Dolmetschers aufgrund ihrer strafprozessualen Einordnung und mit Blick auf die bereits dargelegten besonderen Anforderungen als Sachverständigentätigkeit. Gem. § 9 Abs. 1 JVEG erhalte der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar, dessen Höhe sich nach der Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe richtet. Der Senat ordnet das Anfertigen von Wortprotokollen aus Telekommunikationsaufzeichnungen, das nicht einem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete unterfällt, der Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz von 70,00 EUR zu (ebenso OLG Stuttgart, a.a.O.; KG, Beschl. v. 3.4.2014 – 1 Ws 65/13).

3. Umsatzsteuer

Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG war dem Antragsteller auch die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen. Dabei ist vom OLG nach § 12 Abs. 1 UStG auf die gesamte Vergütung der Steuersatz von 19 % angewendet worden. Entscheidend für den geschuldeten Umsatzsteuersatz sei nach §§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nach Maßgabe des Umsatzsteuerrechts. Bei der Anfertigung der Wortprotokolle handele es sich um ein Sprachgutachten, umsatzsteuerrechtlich damit um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 S. 1 UStG. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, seien im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 S. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen – UStAE; vgl. auch LSG Schl.-H., Beschluss vom 11.3.2021 – L 5 AR 368/20 B KO). Dieser Zeitpunkt sei hier erst mit dem Eingang sämtlicher Wortprotokolle am 4.2.2021 eingetreten. Die bereits vorab am 18.12.2020 auf Anforderung des Senats überreichten Wortprotokolle seien keine Teilleistungen i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 2 UStG, auf die gem. § 27 Abs. 1 UStG der abgesenkte Steuersatz anzuwenden wäre (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Anwendungsschreiben vom 30.6.2020 – III C 2 - S 7030/20/10009:004, BStBl. 2020 I, 584, Abschn. 1.2). Sie stellten vielmehr Nebenleistungen zu einer Gesamtleistung dar, die erst mit Vorlage aller Wortprotokolle als einheitliches Sprachgutachten vollendet gewesen seien.

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