Beim Nachlassinsolvenzverfahren handelt es sich um ein sog. "Sonderinsolvenzverfahren" gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Gleichwohl folgt es "verfahrenstechnisch" den Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens, allerdings mit den Besonderheiten, wie sie die Bestimmungen §§ 315 ff. InsO (bis § 331 InsO) regelt. Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann nur über das (ehem.) Vermögen einer nat. Person eröffnet werden. Gleichwohl kommt – anders als ansonsten bei nat. Personen – eine Verfahrenskostenstundung ebenso wie in Insolvenzverfahren jur. Personen nicht in Betracht. Die Stundung als solche dient einzig der "Sicherstellung" einer späteren Restschuldbefreiung (s. Lissner, ZVI 2012, 441 ff.), welche ja bei einem Nachlass mangels (noch) vorhandener nat. Person nicht mehr möglich ist. Für den verstorbenen Schuldner kann keine Restschuldbefreiung mehr in Betracht kommen – hier besteht das Interesse vordringlich in einer Haftungsbeschränkung. Der Erbe wiederum hat nach überwiegender Ansicht auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Verstirbt der Schuldner also, hat sich sein Verfahren um Restschuldbefreiung ebenfalls erledigt. Seit dem 1.7.2014 gibt es den sog. "Treuhänder" im Verbraucherverfahren nicht mehr. Vielmehr wird seither ebenfalls ein Insolvenzverwalter mit gleichen Rechten bestellt. Die Folge davon ist, dass auch im Verbraucherverfahren im Prinzip wie ein "herkömmlicher" Insolvenzverwalter abgerechnet werden kann (sieht man von Abschlagsfaktoren einmal ab). Das AG sieht dies ebenfalls als gegeben an. Es sieht diese "Parallelität" jedoch nicht im Falle der Kostenstundung. Denn im Falle der Kostenstundung ergeben sich ein Anspruch gegen die Staatskasse. Dieser Mindestvergütungsanspruch – die Mindestgebühr – wird nämlich im Regel- und im Verbraucherverfahren differenziert betrachtet. Da im Verbraucherverfahren eine geeignete Stele das Verfahren vorbereite (außergerichtlicher Einigungsversuch), sei dies im Falle der Regelinsolvenz nicht notwendig Diese "Erleichterung" schlägt sich dann in § 13 InsVV in einer geminderten gebühr wieder. Das Gericht sieht für diese "geminderte" Gebühr auch nur einen Vertrauensanspruch zugunsten des Verwalters, da mit dem Tod des Schuldners die Basis – die Stundung – erloschen sei. Folglich könne im Falle solcher masseloser Verfahren nur der bisher garantierte Anspruch abgerechnet werden, der sich nicht auf die Zeit nach dem Tode erstreckt.

Für die Verwalter dürfte diese Entscheidung unbequem sein, denn so müssen sie nach dem Tode des Schuldners das Verfahren noch zu Ende bringen, einen Kostenschuldner haben sie jedoch nicht mehr. Im Nachlassinsolvenzverfahren kommt eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht, weil es sich bei einem Nachlass nicht um eine natürliche Person handelt und es an der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung fehlt, an die der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Kostenstundung geknüpft hat, § 4a Abs. 1 InsO (vgl. LG Coburg, Beschl. v. 19.10.2016 – 41 T 109/16; AG Hannover, Beschl. v. 21.9.2020 – 904 IN 271/20). Nach Ansicht des Gerichts entfällt daher eine Kostenstundung, wenn ein als Verbraucherinsolvenzverfahren begonnenes Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung später in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird.

Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz

AGS 1/2022, S. 44 - 45

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