1. Hauptsachewert ist maßgebend

Der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem vollen Wert der jeweiligen Hauptsache (s. Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Rn 3.1745; BGH NJW 2004, 3488). Dient die Beweiserhebung nur einem Teil des Hauptsacheanspruchs, dann ist auch nur der Teil maßgebend.

2. Zugewinndifferenz ist zu ermitteln

Soll hinsichtlich des Zugewinnausgleichs nur eine bestimmte Position begutachtet werden, kommt es dann darauf an, wie sich die unterschiedlichen Wertvorstellungen der Beteiligten auf den Ausgleichsanspruch auswirken (so bereits OLG Hamm AGS 2014, 30; OLG Celle FamRZ 2008, 1197).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 1/2022, S. 40

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