1. Gesetzliche Regelung

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber. In Betracht kam hier bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

2. Anfall der Terminsgebühr

a) Ausgangspunkt

Das OVG Rheinland-Pfalz hat darauf hingewiesen, dass die Terminsgebühr für Besprechungen unabhängig davon anfallen kann, ob in dem betreffenden gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (s. OVG NRW RVGreport 2014, 393 [Hansens] = AGS 2014, 392).

b) Besprechung

Nach den weiteren Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz setzt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigere der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, komme eine Besprechung schon im Ansatz nicht zustande (s. BGH RVGreport 2007, 68 [Hansens] = AGS 2007, 129 = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens; BVerwG RVGreport 2018, 455 [Ders.] = AGS 2018, 493 = zfs 2018, 703 m. Anm. Hansens).

Der Gegner müsse sich also auf das Gespräch einlassen, indem er die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennehme. Ferner hat das OVG Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass die Besprechung nicht notwendig kausal für die Erledigung des Verfahrens gewesen sein muss und diese Besprechung auch nicht erfolgreich gewesen sein muss.

c) Glaubhaftmachung

Die Festsetzung einer Terminsgebühr für Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert – so fährt das OVG Rheinland-Pfalz fort – nicht, dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig ist. Sei es umstritten, genüge insoweit gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (OVG Lüneburg AGS 2011, 176).

3. Die Umstände im Fall des OVG Rheinland-Pfalz

a) Darstellung der Antragstellerin

Die Antragstellerin hatte im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf deren Initiative zweimal telefoniert. Dabei sei über die Rücknahme des Widerspruchs durch die Antragstellerin gesprochen worden. Ergebnis der Telefongespräche sei es gewesen, dass der Widerspruch von beiden Seiten als weiterhin existent angesehen werden sollte. Die Antragstellerin hat weiter vorgetragen, ihr Rechtsanwalt habe auch versucht, die Antragsgegnerin davon zu überzeugen, die Umsetzung der Antragstellerin nicht durchzuführen bzw. die Entscheidung über ihren Widerspruch abzuwarten. Es sei wohl Ziel der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gewesen, dass er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurücknehme, worüber auch gesprochen worden sei.

b) Darstellung der Antragsgegnerin

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht, in dem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sei es ausschließlich um die Rücknahme des Widerspruchs durch die Antragstellerin gegangen. Zwar sei Intention der Mitarbeiterin tatsächlich die Rücknahme des Eilrechtsschutzantrags gewesen. Jedoch sei eine solche Rücknahme in dem Gespräch angesichts der massiven Kritik des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an dem Zustandekommen der Widerspruchsrücknahme seiner Mandantin nicht zur Sprache gekommen.

c) Die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz

Das OVG hat zunächst dahinstehen lassen, ob ein Telefongespräch mit dem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geschilderten Inhalt schon als auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung anzusehen sei. Das VG Neustadt (Weinstraße) hatte dies wegen der fehlenden Einigungsbereitschaft der Antragsgegnerin verneint.

Eine Festsetzung der geltend gemachten Terminsgebühr kam nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hatte, dass ihr Prozessbevollmächtigter in dem Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auch über die Rücknahme des Eilrechtsschutzantrags gesprochen habe. Dies habe die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ausdrücklich in Abrede gestellt und vorgebracht, diese Frage sei in dem Telefonat nicht zur Sprache gekommen.

Demgegenüber enthielten die Schriftsätze der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die bloße Behauptung, es sei darüber gesprochen worden. Nähere Angaben zu dem Ablauf und den Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, die eine Plausibilisierung hätten ermöglichen können, enthalte das Vorbringen der Antragstellerin hingegen nicht. Ihr Prozessbevollmächtigter habe ...

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