1. Das Zauberwort in diesen Fällen ist die "Unschuldsvermutung", mit der auch BVerfG und BGH argumentieren. Das BVerfG betont dazu immer wieder, dass es sich bei der in § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO eröffneten Möglichkeit, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Angeschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, um eine Ausnahmeregelung handle. Das eingeräumte Ermessen – "kann" – sei erst dann eröffnet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Angeschuldigte ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde. Zum Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehenden Umstand müssen demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten oder Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. z.B. BVerfG NStZ 2016, 159; s. auch noch BVerfG NJW 2017, 2459; wegen weiterer Nachw. Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 772 ff.).

2. Zu der Problematik, die von AG immer wieder falsch entschieden wird, haben sich in letzter Zeit geäußert: LG Berlin, Beschl. v. 18.6.2018 – 538 Qs 65/18; LG Köln DAR 2021, 416; LG Neuruppin StraFo 2021, 166; LG Stuttgart JurBüro 2018, 258 = DAR 2018, 597.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2022, S. 46 - 47

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