Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Ausgangsentscheidung des AG Berlin-Schöneberg über die Aussetzung des dort anhängigen Rechtsstreits als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und hier wohl auch nicht enthalten hatte. Das hat nach Auffassung des BGH zur Folge, dass auch das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren (hier vor dem LG Berlin) und das anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH nur einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens darstellten. Dies hat der BGH damit begründet, dass die Kosten des Beschwerde- und auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bildeten, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen habe (BGH NJW-RR 2006, 1289; BGH WM 2009, 1359; BGH VersR 2013, 1198; BGH NJW-RR 2021, 638 = NJ 2021, 308 m. Anm. Klose; BGH FamRZ 2006, 1268).

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