1. Getrennte Anreise ist nicht zu beanstanden

Insofern ist es weder dem Rechtsanwalt der Partei noch der Partei selbst versagt, getrennt anzureisen (ebenso LG Stuttgart AGS 2014, 98). Eine Pflicht zur gemeinsamen Anreise von Partei und deren Anwalt, um damit die zu erstattenden Reisekosten im Obsiegensfall zu minieren, gibt es nicht. Eine Partei ist weder verpflichtet, den Anwalt "mitzunehmen" noch mit dem Anwalt gemeinsam anzureisen. Zu Recht geht daher das OLG Brandenburg davon aus, dass kein Rechtssatz existiere, "der die Partei zwecks Vermeidung von Terminreisekosten auf eine Mitfahrgelegenheit" bei dem Prozessbevollmächtigten verweist.

Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise besteht schon deshalb nicht, weil die Verpflichtung, die Kosten gering zu halten, nicht den Anwalt trifft. Dieser kann auch wegen eventueller haftungsrechtlicher Folgen nicht gezwungen werden, die Partei in seinem Pkw mitzunehmen. Zudem hätte er auch die Berechtigung, anstelle seines Pkws ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Spätestens dann entfiele bei gemeinsamer Anreise die Kostenersparnis.

2. Höhe der Parteireiskosten

Die Höhe der zu erstattenden Kosten für die Partei berechnet sich nach dem JVEG, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Partei erhält 0,35 EUR/km sowie anfallende Auslagen (z.B. Parkentgelte) gem. § 5 Abs. 2 S. 1 JVEG.

Darüber hinaus steht der Partei auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall zu (§§ 20 ff. JVEG).

Dipl.-RPfleger Peter Mock, Koblenz

AGS 1/2022, S. 29 - 30

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