Hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 5100 VV beanstandet das LG die vom Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr nicht. Es seien weder Gründe vorgetragen noch ersichtlich, die dafür streiten würden, dass die Festsetzung der Mittelgebühr vorliegend unangemessen hoch und damit unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG wäre.

Auch die i.H.d. Mittelgebühr von 160,00 EUR geltend gemachte Verfahrensgebühr für das Verwaltungsverfahren nach Nr. 5103 VV a.F. sei in der beantragten Höhe, nämlich als Mittelgebühr, entstanden. Zu Recht sei auf den Gebührentatbestand Nr. 5103 VV a.F. im Rahmen des Unterabschnitts 2 von Teil 5 VV abgestellt worden. Nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV sei bei Fehlen einer festgesetzten Geldbuße auf den mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße abzustellen. Vorliegend hätten zwei bußgeldbewehrte Verstöße in Tatmehrheit im Raum gestanden, für die der mittlere Betrag der angedrohten Geldbuße jeweils 1.000,00 EUR betragen hätte. Da es sich um einen Fall der Tatmehrheit i.S.d. § 20 OWiG gehandelt habe, hätten beide Geldbußen gesondert festgesetzt werden müssen. Die Addition der beiden mittleren Beträge von je 1.000,00 EUR ergebe somit eine Summe von 2.000,00 EUR, die als maßgebliche Bezugsgröße für die Anwendbarkeit der Nr. 5103 VV a.F. i.V.m. Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV a.F. heranzuziehen sei. Die beantragte Mittelgebühr sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

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