Gegen die Betroffene erging am 2019 wegen Verstößen ihrer Mitarbeiter gegen die FZV, StVG, StVO und StVZO bei der Fahrt eines Mobilkrans auf öffentlichen Straßen eine selbstständige Einziehungsanordnung nach § 29a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 87 Abs. 3, Abs. 6 OWiG über 1.784,00 EUR nebst Auslagen. Ein Bußgeldbescheid wurde nicht erlassen. Der Rechtsanwalt zeigte mit Schreiben vom 10.5.2019 die Vertretung der Betroffenen an, legte einen unbegründeten Einspruch gegen den Einziehungsbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Mit Beschl. v. 2.1.2020 hat das AG das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO wegen Vorliegen des Verfahrenshindernisses Verjährung eingestellt und legte die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auf.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Verteidiger u.a. Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV, der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Nr. 5103 VV, der Verfahrensgebühr vor dem AG Nr. 5109 VV, und zwar jeweils i.H.d. Mittelgebühr. Geltend gemacht wurde außerdem eine Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV i.H.v. 150,00 EUR sowie Auslagen.

Das AG hat nur die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV i.H.v. 150,00 EUR und eine Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte – teilweise – Erfolg.

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