Ferner kann Rechtsanwalt X die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechnen, die für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen anfällt. Diese Pauschale ist für das Telefonat mit A zum Zwecke der Terminsvereinbarung angefallen. Die Postentgeltpauschale entsteht nämlich mit jeder Nutzung eines Kommunikationsmediums unabhängig davon, ob das einzelne Gespräch ein besonderes Entgelt auslöst oder durch eine Flatrate abgegolten wird.[3]
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