Ferner kann Rechtsanwalt X die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV berechnen, die für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen anfällt. Diese Pauschale ist für das Telefonat mit A zum Zwecke der Terminsvereinbarung angefallen. Die Postentgeltpauschale entsteht nämlich mit jeder Nutzung eines Kommunikationsmediums unabhängig davon, ob das einzelne Gespräch ein besonderes Entgelt auslöst oder durch eine Flatrate abgegolten wird.[3]

[3] VG München RVGreport 2018, 306 [Hansens] = AGS 2018, 179; OLG Frankfurt RVGreport 2017, 300 [Ders.] = AGS 2017, 396 = zfs 2017, 463 m. Anm. Hansens.

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