Auch in der Abwandlung deckt die Verfahrensgebühr das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ab. Da Rechtsanwalt X jedoch nur wenige Tätigkeiten entfaltet hat, die nicht durch die Grundgebühr abgegolten werden (s. nachfolgend unter II.), bestimmt Rechtsanwalt X die Verfahrensgebühr i.H.d. Mindestgebühr mit 44,00 EUR.
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