Folgende allgemeine Tätigkeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst, wobei bei der Anwendung des Katalogs der jeweilige Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen ist.[21]
Erfasst werden:
• | sog. Abwicklungstätigkeiten,[22] wozu – in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG – z.B. auch die Tätigkeiten gehören, die der Verteidiger nach Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Löschung personenbezogener Daten bei der Polizei erbringt,[23] |
• | (allgemeiner) Schriftverkehr, |
• | nach einer ersten Akteneinsicht weitere/nochmalige Akteneinsicht,[24] |
• | allgemeine Beratung des Mandanten, wie z.B. Erörterungen der Sach- und Rechtslage,[25] |
• | Anhörungsrüge (§ 356a StPO),[26] |
• | Anträge auf gerichtliche Entscheidung und/oder sonstige Rechtsmittel im Zusammenhang mit Akteneinsichtsanträgen des Beschuldigten,[27] |
• | Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Akteneinsicht von Dritten und Verletzten, |
• | ggfs. Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels,[28] |
• | Berichtigungsanträge, z.B. für Urteil oder Protokoll, |
• | Besuche des inhaftierten Mandanten in der JVA, |
• | Beschaffung von Informationen über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV hinaus,[29] |
• | Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV erwähnten Verfahren; eine der Nr. 3500 VV vergleichbare Vorschrift fehlt (vgl. §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a, 17 Nr. 1 RVG),[30] |
• | Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Mandant, Gericht und Staatsanwaltschaft, |
• | Tätigkeit im Hinblick auf Dienstaufsichtsbeschwerden,[31] allerdings nur gegen am Verfahren beteiligte Personen,[32] |
• | eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts, wie z.B. die Ermittlung von Zeugen,[33] |
• | Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG), |
• | Ergänzungsanträge für Urteil oder Protokoll, |
• | Erinnerungen, mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV erwähnten Verfahren,[34] |
• | (ausführliche) Erörterungen der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten,[35] |
• | Erörterungen des Standes des Verfahrens nach den §§ 160b, 202a, 212 StPO zur Vorbereitung einer Verständigung nach § 257c StPO,[36] |
• | Tätigkeiten im Hinblick auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder auf ein Fahrverbot,[37] |
• | Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden und Untersuchungshaftverfahren nach § 119a StPO, |
• | Information des Rechtsanwalts durch den Mandanten über den Anwendungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV hinaus,[38] und zwar auch dann, wenn diese Information in zeitlicher Nähe zu den durch die Grundgebühr honorierten Tätigkeiten erfolgt,[39] |
• | Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren,[40] |
• | Anfechtung von Kostenentscheidungen, |
• | Kostenfestsetzungsanträge;[41] für Erinnerungen und Beschwerden gilt allerdings Vorbem. 4 Abs. 5 VV,[42] |
• | Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO),[43] |
• | Pflichtverteidigerbestellung bzw. der entsprechende Beiordnungsantrag, mit dem der Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV überschritten ist, |
• | Stellungnahmen, z.B. zu Rechtsmitteln anderer Verfahrensbeteiligter, |
• | wenn man davon ausgeht, dass für die Tätigkeiten im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG keine gesonderten Gebühren entstehen, die insoweit erbrachten Tätigkeiten,[44] |
• | Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen (Nr. 4142 VV), wenn der Bagatellgrenzwert von 30,00 EUR nicht überschritten ist, |
• | Tätigkeiten in Zusammenhang mit förmlichen/formlosen Rechtsbehelfen,[45] |
• | Tätigkeiten im Hinblick auf Maßnahmen, bei denen die Nr. 4142 VV nicht eingreift,[46] |
• | das Lesen von Urkunden (außerhalb der Hauptverhandlung), wenn für diese das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist, weil diese anwaltliche Tätigkeit in keinem direkten Zusammenhang mit der für einen bestimmten Verhandlungstermin steht,[47] |
• | Tätigkeiten im Rahmen einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens, z.B. allgemein nach § 153a StPO, |
• | (allgemeine) Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO), |
• | Teilnahme an Durchsuchungsmaßnahmen, |
• | Teilnahme an Ortsterminen, |
• | (außergerichtliche) Termine, wie z.B. Erörterungstermine nach den §§ 160b, 202a, 212 StPO,[48] |
• | (gerichtliche) Termine, für die jedoch keine besonderen Terminsgebühren vorgesehen sind, wie z.B. für sog. Abstimmungsgespräche nach § 213 Abs. 2 StPO,[49] |
• | Überprüfung von Kostenrechnung und Kostenansätzen,[50] |
• | Verbindungsanträge, mit denen der Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV überschritten ist, |
• | (allgemeine) Vorbereitung von Haftprüfungsterminen, |
• | Vorbereitung von Sühneterminen nach § 380 StPO, |
• | (allgemeine) Vorbereitung von Vernehmungsterminen, |
• | Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Verzögerungsrüge nach den §§ 198, 199 GVG,[51] |
• | (allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. Aufbau einer Verteidigungsstrategie,[52] |
• | (Vor-)Gespräche mit Sachverständigen, |
• | Wiedereinsetzungsanträge und die damit ggfs. zusammenhängenden Beschwerdeverfahren.[53] |
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