Folgende allgemeine Tätigkeiten werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst, wobei bei der Anwendung des Katalogs der jeweilige Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen ist.[21]

Erfasst werden:

sog. Abwicklungstätigkeiten,[22] wozu – in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG – z.B. auch die Tätigkeiten gehören, die der Verteidiger nach Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Löschung personenbezogener Daten bei der Polizei erbringt,[23]
(allgemeiner) Schriftverkehr,
nach einer ersten Akteneinsicht weitere/nochmalige Akteneinsicht,[24]
allgemeine Beratung des Mandanten, wie z.B. Erörterungen der Sach- und Rechtslage,[25]
Anhörungsrüge (§ 356a StPO),[26]
Anträge auf gerichtliche Entscheidung und/oder sonstige Rechtsmittel im Zusammenhang mit Akteneinsichtsanträgen des Beschuldigten,[27]
Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Akteneinsicht von Dritten und Verletzten,
ggfs. Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels,[28]
Berichtigungsanträge, z.B. für Urteil oder Protokoll,
Besuche des inhaftierten Mandanten in der JVA,
Beschaffung von Informationen über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV hinaus,[29]
Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV erwähnten Verfahren; eine der Nr. 3500 VV vergleichbare Vorschrift fehlt (vgl. §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a, 17 Nr. 1 RVG),[30]
Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Mandant, Gericht und Staatsanwaltschaft,
Tätigkeit im Hinblick auf Dienstaufsichtsbeschwerden,[31] allerdings nur gegen am Verfahren beteiligte Personen,[32]
eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts, wie z.B. die Ermittlung von Zeugen,[33]
Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG),
Ergänzungsanträge für Urteil oder Protokoll,
Erinnerungen, mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV erwähnten Verfahren,[34]
(ausführliche) Erörterungen der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten,[35]
Erörterungen des Standes des Verfahrens nach den §§ 160b, 202a, 212 StPO zur Vorbereitung einer Verständigung nach § 257c StPO,[36]
Tätigkeiten im Hinblick auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder auf ein Fahrverbot,[37]
Haftprüfungsanträge und Haftbeschwerden und Untersuchungshaftverfahren nach § 119a StPO,
Information des Rechtsanwalts durch den Mandanten über den Anwendungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV hinaus,[38] und zwar auch dann, wenn diese Information in zeitlicher Nähe zu den durch die Grundgebühr honorierten Tätigkeiten erfolgt,[39]
Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren,[40]
Anfechtung von Kostenentscheidungen,
Kostenfestsetzungsanträge;[41] für Erinnerungen und Beschwerden gilt allerdings Vorbem. 4 Abs. 5 VV,[42]
Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO),[43]
Pflichtverteidigerbestellung bzw. der entsprechende Beiordnungsantrag, mit dem der Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV überschritten ist,
Stellungnahmen, z.B. zu Rechtsmitteln anderer Verfahrensbeteiligter,
wenn man davon ausgeht, dass für die Tätigkeiten im Entschädigungsverfahren nach dem StrEG keine gesonderten Gebühren entstehen, die insoweit erbrachten Tätigkeiten,[44]
Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen (Nr. 4142 VV), wenn der Bagatellgrenzwert von 30,00 EUR nicht überschritten ist,
Tätigkeiten in Zusammenhang mit förmlichen/formlosen Rechtsbehelfen,[45]
Tätigkeiten im Hinblick auf Maßnahmen, bei denen die Nr. 4142 VV nicht eingreift,[46]
das Lesen von Urkunden (außerhalb der Hauptverhandlung), wenn für diese das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnet worden ist, weil diese anwaltliche Tätigkeit in keinem direkten Zusammenhang mit der für einen bestimmten Verhandlungstermin steht,[47]
Tätigkeiten im Rahmen einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens, z.B. allgemein nach § 153a StPO,
(allgemeine) Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO),
Teilnahme an Durchsuchungsmaßnahmen,
Teilnahme an Ortsterminen,
(außergerichtliche) Termine, wie z.B. Erörterungstermine nach den §§ 160b, 202a, 212 StPO,[48]
(gerichtliche) Termine, für die jedoch keine besonderen Terminsgebühren vorgesehen sind, wie z.B. für sog. Abstimmungsgespräche nach § 213 Abs. 2 StPO,[49]
Überprüfung von Kostenrechnung und Kostenansätzen,[50]
Verbindungsanträge, mit denen der Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4100 VV überschritten ist,
(allgemeine) Vorbereitung von Haftprüfungsterminen,
Vorbereitung von Sühneterminen nach § 380 StPO,
(allgemeine) Vorbereitung von Vernehmungsterminen,
Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Verzögerungsrüge nach den §§ 198, 199 GVG,[51]
(allgemeine) Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie z.B. Aufbau einer Verteidigungsstrategie,[52]
(Vor-)Gespräche mit Sachverständigen,
Wiedereinsetzungsanträge und die damit ggfs. zusammenhängenden Beschwerdeverfahren.[53]
[21] Vgl. i.Ü. die Komm. bei den Verfahrensgebühren der Nrn...

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