Haben mehrere Streitgenossen in einem Vergleich Kosten übernommen, so ist es eine Frage der Auslegung, ob die Kostenübernahme gesamtschuldnerisch oder nach Kopfteilen erfolgen sollte. Abweichend von § 100 Abs. 1 ZPO haften die Streitgenossen dem Gegner gegenüber jedoch im Zweifelsfalle als Gesamtschuldner.[12] Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt nicht in Betracht, was auch dann gilt, wenn die Streitgenossen im Falle ihrer Verurteilung zur Zahlung und Kostentragung gem. § 100 Abs. 1 ZPO Teilschuldner gewesen wären.[13]

Ergeben sich bei der Auslegung des Vergleichs und unter Berücksichtigung von dessen Inhalt und Zweck keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien eine analoge Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO und folglich eine Kostenerstattung nach Kopfteilen erfolgen sollte, so ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 427 BGB auszugehen.[14]

[12] OLG Bremen, Beschl. v. 8.7.1992 – 2 W 50/92; OLG Karlsruhe AGS 2013, 595.
[13] OLG Bremen, Beschl. v. 8.7.1992 – 2 W 50/92.
[14] OLG Karlsruhe AGS 2013, 595.

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