Das LG geht davon aus, dass entgegen der Ansicht des AG eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO nicht per se mit dem Einlegen des Einspruchs endet. Die StPO enthalte keine Spezialregelung über die Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren. Daher seien im Verfahren nach § 408b StPO grds. die allgemeinen Regeln über die notwendige Verteidigung anzuwenden. Dies habe der Gesetzgeber nunmehr auch bewusst dadurch deutlich gemacht, dass er die Verweisung in § 408b S. 2 StPO a.F., welche lediglich auf § 141 Abs. 3 StPO verwiesen hatte, mit dem "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 (BGBl I, 2128) gestrichen hat. Hiermit habe klar zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die gesamten Regelungen der §§ 141 ff. StPO auch im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO anwendbar sein sollen (vgl. BR-Drucks 364/19, 53). Die früher streitige Frage über die Reichweite der notwendigen Verteidigung nach § 408b StPO sei damit durch den Gesetzgeber beantwortet worden. Aus der Neuregelung folge, dass auch § 143 Abs. 1 und Abs. 2 StPO im Verfahren nach § 408b StPO grds. uneingeschränkt anwendbar seien und sich die Beendigung der Bestellung nach diesen Normen richte. Danach ende die Bestellung eines Pflichtverteidigers entweder mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens oder mit der Aufhebung der Beiordnung durch das Gericht. Das Gericht könne die Bestellung dann nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO aufheben, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr vorliegen. Ein automatisches Ende für den Fall, dass die Voraussetzungen der Beiordnung nicht mehr vorliegen, sehe die StPO dagegen nicht vor.

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