Das AG hatte im Strafbefehlsverfahren den Rechtsanwalt gem. § 408b StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Es hat dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Strafbefehl erlassen und eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Bei der Zustellung des Strafbefehls hat das AG den Angeklagten darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass die Pflichtverteidigerbestellung gem. § 408b StPO nur die Einspruchseinlegung umfasse. Der Angeklagte hat gegen Strafbefehl Einspruch eingelegt. Später hat er dem AG mitgeteilt, dass er die Ansicht, dass die notwendige Verteidigung nicht für eine mündliche Verhandlung fortwirke, nicht teile und hat gegen die Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Verteidigung "Beschwerde" eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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