Der BGH hat in der vorliegenden Entscheidung zu Recht wie bereits in früheren Entscheidungen (s. z.B. BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – IX ZA 21/17) nochmals deutlich formuliert, dass zur Beurteilung, ob eine Partei hilfebedürftig i.S.d. PKH-Rechts ist, eine vollständige und nachvollziehbare Darstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen muss. Es muss genau dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt der Partei finanziert wird.

Ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen für das Gericht nicht eindeutig und schlüssig, wie die Partei ihren ggfs. auch nur sehr bescheidenden Lebensunterhalt bestreitet, besteht insoweit die Pflicht des Gerichts zur Erteilung gebotener Hinweise, um möglichst lückenlose, vollständige und in sich homogene Angaben zu erhalten. Die Glaubhaftmachung der subjektiven Voraussetzungen, damit auch der Tatsache, wie genau die Partei ihren Lebensunterhalt bestreitet, kann neben der Vorlage von Belegen auch durch eidesstattliche Versicherungen i.S.d. § 294 ZPO erfolgen, § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 522).

Kommt die hilfsbedürftige Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist den Aufforderungen des Gerichts nicht nach oder beantwortet sie die gestellten Fragen nicht oder nur ungenügend oder ergeben sich weiterhin widersprüchliche Angaben, hat die Partei die Vermutung und die bestehenden Zweifel, dass bestimmte weitere nicht angegebene Einkünfte neben den angegebenen Einkünften vorliegen, nicht ausgeräumt. Es bleibt letztlich für das Gericht damit unklar, wie genau die hilfsbedürftige Partei ihren Lebensunterhalt bestreitet. Das Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung ist dann rechtsmissbräuchlich (BGH NJW-RR 2008, 953 = RVGreport 2008, 357). Das Gericht hat die Bewilligung von PKH abzulehnen, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO und den Antrag zurückzuweisen (BGH, Beschl. v. 7.5.2012 – VI ZR 377/11; Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 520).

Der gleiche Maßstab gilt auch für die entsprechende Prüfung betreffend die Bewilligung von Beratungshilfe, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG, §§ 114 ff. ZPO.

Dipl.-RPfleger Joachim Dietrich, Mandelbachtal

AGS 1/2022, S. 32 - 33

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