Im Rahmen einer von der Antragstellerin beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen ein Urteil des Berufungsgerichts (OLG Köln, Beschl. v. 13.1.2021 – 13 U 82/14) hat diese im Februar 2021 mittels Telefax eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Nachweisen eingereicht. Mit einem weiteren Telefax hat diese ihren PKH-Antrag begründet. Am 28.5.2021 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bis zum 18.6.2021 zu ergänzen, zu erläutern sowie entsprechende Nachweise einzureichen. In Schreiben vom 4.6., 18.6. sowie 26.6.2021 hat sie diese Angaben ergänzt und auch teilweise Belege vorgelegt.

Verfügt eine Partei nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung des Rechtsmittels, wird dieser auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn sie innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen PKH-Antrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Hierzu hat sie neben dem PKH-Antrag auch eine vollständige und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars gem. § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKHFV nebst den erforderlichen Nachweisen vorzulegen (BGH, Beschl. v. 5.2.2013 – XI ZA 13/12).

Weil die Antragstellerin vorliegend auch nach Ablauf der ihr für ergänzende Angaben und zur Auflösung von Widersprüchen gesetzten Frist keine hinreichend zuverlässigen, vollständigen und widerspruchsfreien Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vor, § 118 Abs. 2 S. 1 und 4 ZPO. Die Antragstellerin konnte die Vermutung, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben wurden, nicht ausräumen. Der XI. Zivilsenat des BGH hat am 27.7.2021 den Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Berufungsgerichts abgelehnt.

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