Vorliegend hat die Antragstellerin eingewendet, dass sie ihr Vermögen aus unabweisbar lebensnotwendigen Gründen unter die Schonvermögensgrenze zurückführen musste und daher ein diese Grenze übersteigender Geldbetrag aktuell nicht mehr zur Verfügung steht. Ein generelles unwirtschaftliches Verhalten und damit eine selbstverschuldete Mittellosigkeit steht der Bewilligung von VKH grds. nicht entgegen (MüKo ZPO/Wache, 6. Aufl., 2020, § 115 Rn 75). Es besteht keine Pflicht der Partei, Rücklagen für eventuell zu führende oder auf sie zukommende Prozesse zu bilden (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 18. Aufl., 2021, § 115 Rn 55). Geschieht die Ausgabe bzw. Verschwendung von vorhandenem Vermögen jedoch schuldhaft, missbräuchlich oder mutwillig (BeckOK ZPO/Vorwerk/Wolf/Reichling, 42. Edition, Stand 1.9.2021, § 115 Rn 85; MüKo ZPO/Wache, a.a.O., § 115 Rn 75 sieht hier als subjektiven Tatbestand "grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz" gegeben) in Ansehung eines zu erwartenden Prozesses, so steht dies der Bewilligung von VKH allerdings entgegen (OLG Hamm MDR 2002,1208). Dies gilt umso mehr, als sie einen beträchtlichen Betrag i.H.v. 15.000,00 EUR zeitgleich aus einem Vergleich erhalten hat bzw. dieser Betrag ihr zusteht. Auch wenn ihr dieser aktuell möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht, ist dieser hier miteinzubeziehen. Gibt die Partei die vorhandenen Mittel, zu einem Zeitpunkt als ihr bewusst war, dass Verfahrenskosten von ihr zu tragen sind, leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke, wie hier im vorliegenden Fall u.a. im Rahmen mehrerer Umzüge für die Finanzierung einer neuen Wohnungseinrichtung oder auch in Ansehung der vorhandenen Krankenversicherung für ärztliche Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, so muss ihr die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen angerechnet werden. Die Partei hat die getroffenen Vermögensdispositionen gegen sich gelten zu lassen (BGH NJW-RR 2018, 1411 f. = RVGreport 2019, 118; Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 22). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs (MüKo ZPO/Wache, a.a.O., § 115 Rn 75).

Damit war es der Antragstellerin vorliegend zumutbar, die Kosten des Verfahrens aus ihrem Vermögen zu bestreiten.

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