Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 1 HS ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren zur Gewährung von VKH notwendigen Voraussetzungen wie bspw. Der zu bejahenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs oder dass das Begehren nicht mutwillig erscheinen darf, § 114 Abs. 1 S. 1 2 HS ZPO – VKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die Antragstellerin neben ihrem Einkommen ihr gesamtes zumutbares Vermögen einzusetzen. Wie beim Einkommen kommt auch hier grds. Nur das Vermögen der Antragstellerin selbst in Betracht (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 74). Eine gesetzliche Definition von Vermögen sieht § 115 ZPO nicht vor. Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 90 SGB XII sind die sozialrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Gericht ist hierbei jedoch nicht zwingend an die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe gebunden (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 74). Ein Zugriff auf das gesamte Vermögen wird jedoch nach dessen Verwertbarkeit und der Zumutbarkeit seines Einsatzes bewertet. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII schützt die hilfebedüftige Partei, in dem ihr ein sog. Schonvermögensbetrag zu belassen ist. Die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11.2.1988 (BGBl I, 150), zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung v. 22.3.2017 (BGBl I, 519) und die hierin enthaltenen Regularien werden im Rahmen der Prüfung von VKH in der gerichtlichen Praxis aber als maßgeblich angesehen.

Hiernach kann die Antragstellerin gem. § 1 S. 1 Nr. 1 der genannten Durchführungs-Verordnung für sich einen "kleineren" Barbetrag i.H.v. 5.000,00 EUR beanspruchen (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 115 Rn 82). In der vorliegenden Entscheidung ist jedenfalls ein Betrag i.H.v. 15.000,00 EUR, den die Antragstellerin aufgrund des Vergleichs erhalten hat bzw. der ihr zusteht, miteinzubeziehen gewesen, auch wenn der Betrag ihr möglicherweise nicht mehr aktuell zur Verfügung mehr steht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge