Die Antragstellerin hat beim AG Senftenberg die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt. Das AG hat der Antragstellerin die VKH mit Beschl. v. 19.11.2020 (31 F 21/17 (2)) versagt. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde (§ 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO) eingelegt, das AG hat dieser nicht abgeholfen. Das OLG Brandenburg hat vorliegend entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist.

Der Antragstellerin ist vorliegend zuzumuten, die VKH aus dem den Schonvermögensbetrag übersteigenden Teil ihres Vermögens zu bestreiten. Sie hat ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. wenigstens 1.500,00 EUR. Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie im Zusammenhang mit ihren Umzügen über ihr monatliches Einkommen hinaus mehr als 20.000,00 EUR von ihr für die Finanzierung von Kaution, neuer Wohnungseinrichtung und Geräten sowie für die normale Lebenshaltung, für die regelmäßige Anschaffung von Brillen und Kosten für ärztliche Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen und Therapien sowie Medikamente aufgewendet hat. Diese werden – auch in Ansehung ihrer Krankenversicherung – nicht als lebensnotwendige Ausgaben eingestuft. Vorliegend ist nicht ersichtlich, auch nicht in Ansehung ihres Nettoeinkommens, dass sie ihr Vermögen aus unabweisbar lebensnotwendigen Gründen zurückführen musste. Sie hat eine Verringerung ihres Vermögens auf ein unter dem Schonvermögensbetrag liegendes Guthaben zu einem Zeitpunkt herbeigeführt, als sie das Verfahren bereits begonnen hatte und ihr auch daher klar sein musste, dass Verfahrenskosten auf sie zukommen können.

Des Weiteren ist ihr ein Betrag aufgrund eines Vergleichs vom 18.11.2020 i.H.v. 15.000,00 EUR zugeflossen bzw. steht ihr dieser zu. Dieser Betrag ist hier miteinzubeziehen; dass ihr ein die Schonvermögensgrenze übersteigender Betrag aktuell möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht, ändert hieran nichts. Daher ist ihr Begehren nach staatlicher Verfahrensfinanzierung vorliegend rechtsmissbräuchlich (BGH VersR 2018, 1149).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde aus den vorgenannten Gründen zurückgewiesen, eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

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