Der Kläger hatte im Juli 2013 einen von der Beklagten hergestellten und mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestatteten Pkw erworben. Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2018 forderte er die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs auf. Nach fruchtlosem Fristablauf erhob er in der Folge Klage, mit der er u.a. die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 EUR begehrte. Das LG Offenburg hat der Klage im Hauptanspruch überwiegend stattgegeben und die Beklagte i.Ü. u.a. antragsgemäß zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Karlsruhe (Senate in Freiburg) das landgerichtliche Urteil zum Hauptanspruch im Wesentlichen bestätigt, im Freistellungsausspruch jedoch abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Freistellungsanspruch nunmehr i.H.v. nur noch 1.029,35 EUR weiter.

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