Zu den außergebührenrechtlichen Einwendungen gehören insbesondere Einwendungen und Einreden, die nicht gebührenrechtlicher Art sind und die auf materiell-rechtlichen Vorschriften beruhen oder die auf besondere Abreden zwischen dem den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gestützt werden.[1]
Hiervon abzugrenzen sind die gebührenrechtlichen Einwendungen, über die der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren sachlich zu befinden hat. Eine Einwendung oder Einrede ist gebührenrechtlich, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühr nach dem RVG seien nicht erfüllt. Hierzu zählt etwa der Einwand, der Rechtsanwalt habe nach einer unzutreffenden Ziffer des VV RVG abgerechnet oder die geforderte Vergütung sei nicht in der verlangten Höhe entstanden. Deshalb ist der Einwand, der Rechtsanwalt habe an dem Zustandekommen eines Einigungsvertrags nicht mitgewirkt, gebührenrechtlicher Natur, weil damit eine tatbestandliche Voraussetzung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV geleugnet wird.[2]
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