1. Gesetzliche Regelung

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Die Terminsgebühr für Besprechungen entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Hiervon ausgenommen sind Besprechungen mit dem Auftraggeber. Nach Auffassung des Thür. OVG lag hier keiner der die Terminsgebühr auslösenden Sachverhalte vor.

2. Keine Terminswahrnehmung

Das Thür. OVG hat darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Termin nicht wahrgenommen hat, weil er an dem einzigen Termin vor dem VG Weimar, dem Erörterungstermin am 10.4.2019, nicht teilgenommen habe.

3. Keine Besprechung mit der Gegenseite

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auch nicht mit der Gegenseite ohne Beteiligung des Gerichts eine Besprechung geführt. Dies habe nämlich der Kläger selbst nicht behauptet und sei von der Beklagtenseite verneint worden.

4. Keine Besprechung mit der Gegenseite durch Vermittlung des Gerichts

Nach den weiteren Ausführungen des Thür. OVG bietet der Vortrag des Klägers auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Besprechung mit der Gegenseite durch Vermittlung des Gerichts stattgefunden haben könnte. Eine solche Besprechung könne die Terminsgebühr auslösen, wenn der Einzelrichter oder Kammervorsitzende mit den Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtere und auf Basis dieser Gespräche ohne Durchführung eines Termins ein Vergleich geschlossen werde.

Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass der Einzelrichter des VG Weimar eine Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten vermittelt habe. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass er mit dem Einzelrichter mehrfach Telefonate geführt habe. Dies genüge für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen jedoch nicht. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nämlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an den telefonischen Gesprächen mit dem Einzelrichter nicht beteiligt gewesen sei. Vielmehr habe sich der Kläger in seinem Vortrag darauf beschränkt, auf die eigenen Telefonate seines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht zu verweisen. Dies könnte nach Auffassung des Thür. OVG allenfalls ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er dem Gericht Vergleichsmöglichkeiten aufgezeigt habe. Dies allein genüge jedoch für die Annahme einer Besprechung mit der Gegenseite nicht. Bereits auf Grundlage des Vortrags des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass der Einzelrichter seinerzeit nicht nur mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern auch mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Telefonate mit dem Ziel der vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits geführt hat.

Deshalb bedurfte es nach Auffassung des Thür. OVG insoweit auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mittels Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Einzelrichters des VG.

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