Mit seiner vor dem VG Weimar erhobenen Klage hatte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von Straßenausbaubeiträgen verlangt. Am 10.4.2019 fand vor dem zuständigen Einzelrichter ein Erörterungstermin statt, an dem der Kläger, nicht aber sein Prozessbevollmächtigter, teilgenommen hat. In diesem Erörterungstermin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, nach dem der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % der Verfahrenskosten zu tragen hat.

In seinem Kostenausgleichungsantrag machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle glich die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten ohne die vom Kläger geltend gemachte Terminsgebühr aus. Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat der Kläger den Ansatz der Terminsgebühr darauf gestützt, sein Prozessbevollmächtigter sei an der Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss des Vergleichs beteiligt gewesen. Er habe in diversen Besprechungen mehrfach Vergleichsbereitschaft signalisiert. Die Beklagte hat demgegenüber entgegnet, mit ihren Prozessbevollmächtigten sei keine Besprechung geführt worden.

Das VG Weimar hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen, weil eine Terminsgebühr nicht angefallen sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, zwischen dem Einzelrichter und seinem Prozessbevollmächtigten seien seinerzeit mehrere Telefongespräche geführt worden. Der letztlich zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei allein auf der Basis dieser Telefonate zustande gekommen. Die Beklagtenseite habe sich an diesen Vergleichsgesprächen zu keiner Zeit beteiligt. Für die Richtigkeit seines Vorbringens hat der Kläger beantragt, den Einzelrichter als Zeugen zu hören.

Das Thür. OVG hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

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