Gem. § 195 BGB verjährt der aus §§ 675, 667 BGB herzuleitende Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses innerhalb von drei Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. In der Lit. ist allerdings umstritten, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse entsteht:

Nach einer Auffassung entsteht dieser Anspruch erst mit der Abrechnung gem. § 10 RVG.[4]
Der BGH[5] hat sich jedoch der Gegenauffassung[6] angeschlossen, wonach auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs abzustellen ist.

Dies gilt nach Auffassung des BGH[7] auch dann, wenn der Rechtsanwalt über den Vorschuss nicht ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Der Mandant ist durch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt, der auf die Kenntnis des Mandanten von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten abstellt. Diese Kenntnis erhält der Mandant oft erst aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Vorschusses oder aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Beratung, die den Hinweis auf die drohende Verjährung einschließt.

[4] S. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 9 Rn 95.
[5] A.a.O.
[6] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 9 Rn 23.
[7] A.a.O.

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