Für die tatsächlichen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.[3] Der Mandant hat somit in einem Rückzahlungsprozess darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Vergütung seinem Rechtsanwalt angefallen ist und welchen Betrag er hierauf als Vorschuss an den Anwalt gezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt seiner nach § 10 RVG bestehenden Verpflichtung auf Abrechnung des Vorschusses und Erteilung einer Kostenberechnung nicht nachgekommen ist. Soweit der Mandant für die Ermittlung des Rückzahlungsanspruch weitere Informationen benötigt, kann er einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Anwalt gesondert geltend machen, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten.

[3] BGH, a.a.O.

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