Die bis dato von dem Kläger im Vorprozess erbrachten Leistungen seien für den Beklagten nach der Kündigung auch von keinem Interesse mehr gewesen. Im Rahmen von Anwaltsverträgen sei von einem kündigungsbedingt fehlenden Interesse an etwaigen bereits erbrachten Anwaltsleistungen dann auszugehen, wenn der Mandant die vielleicht sogar nützlichen Arbeitsergebnisse seines Anwaltes nach Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht ohne die Beauftragung eines neuen Anwaltes und den Anfall von weiteren, beim vormaligen Anwalt bereits angefallenen Gebühren weiterverwerten könne (vgl. BGH NJW 2011, 3575). So liege der Fall auch hier. Der Beklagte habe im Vorprozess seinen nach der Kündigung durch den Kläger einen anderen Rechtsanwalt jetzigen mit der Fortführung des Prozesses beauftragen müssen, wodurch ein korrespondierender Gebührenanspruch i.H.v. 925,23 EUR entstanden sei. In dieser Höhe sei die Arbeitsleistung des Klägers von keinem Interesse mehr für den Beklagten, sodass der Kläger insoweit auch nicht Vergütung verlangen könne und ihm aus der gestellten Rechnung nur ein berechtigter Vergütungsanspruch i.H.v. 234,37 EUR verbleibe.

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