Fehlt es im Falle einer Beiordnung oder Bestellung an einem vorherigen Auftrag, ist der Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung maßgebend. Das wird durch § 60 Abs. 1 S. 3 RVG klargestellt:

Zitat

(…) Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. (…)

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