Für den Wahlanwalt gilt vorbehaltlich der Ausnahme in § 60 Abs. 1 S. 5 RVG immer der Tag der unbedingten Auftragserteilung. Das ist in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG geregelt:

Zitat

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. (…)

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