a) Der Gesetzestext

Unverändert geblieben ist die Regelung des § 60 Abs. 2 RVG.

Zitat

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

b) Bedeutung nur für Verbindung

Berechnen sich die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände, gilt nach dem unverändert gebliebenen § 60 Abs. 2 RVG für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, sofern für einen der Gegenstände altes Recht gilt. Bedeutung hat diese Vorschrift nur für die Fälle der Verbindung (s. u. V.). In allen anderen Fällen (Klageerweiterung, Widerklage, Verbundverfahren etc.) gilt altes Recht bereits nach § 60 Abs. 1 S. 1 bis 5 RVG.

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