Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhält.

Bei mehreren Vollstreckungsverfahren (Mobiliarvollstreckung, Lohnpfändung, Vermögensauskunft etc.) ist jeweils auf den einzelnen Auftrag abzustellen. Wird von vornherein ein genereller Auftrag zur Vollstreckung erteilt, so ist dieser in der Regel als unbedingter Auftrag zu einer ersten Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft) zu verstehen und als bedingter Auftrag zu weiteren Vollstreckungshandlungen (z.B. Einholen von Drittauskünften). Hier ist also auch die zwischenzeitliche Gebührenänderung zu berücksichtigen.

 

Beispiel 40

Der Anwalt hatte im Dezember 2020 den Auftrag erhalten, den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu beauftragen und für den Fall, dass diese nicht oder nicht vollständig erteilt werde, gem. § 802l ZPO Drittauskünfte einzuholen. Der Gerichtsvollzieher nimmt im Januar 2021 die Vermögensauskunft ab und holt anschließend Drittauskünfte ein.

Das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich nach altem Recht. Das Verfahren auf Einholung der Drittauskünfte richtet sich dagegen nach neuem Recht. Es gelten also einerseits die höheren Gebührenbeträge, andererseits aber auch die Wertbegrenzung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf höchstens 2.000,00 EUR.

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