Widerspruchsverfahren und Klageverfahren stellen unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG dar (§ 17 Nr. 1a RVG). Auch dann, wenn für das Widerspruchsverfahren noch altes Recht gilt, ist für das Klageverfahren neues Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erst nach dem 31.12.2020 erteilt worden ist.[22]

 

Beispiel 38

Der Anwalt hatte im Oktober 2020 auftragsgemäß gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch eingelegt. Im Januar 2021 ergeht der Widerspruchsbescheid. Daraufhin wird Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Im Widerspruchsverfahren richten sich die Gebührenbeträge nach altem Recht. Ausgehend von einer Mittelgebühr war wie folgt abzurechen:

 
I. Außergerichtliche Vertretung nach altem Recht
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 413,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   78,64 EUR
  Gesamt   492,54 EUR

Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren dagegen nach neuem Recht. Anzurechnen ist die vorangegangene Geschäftsgebühr wiederum zur Hälfte, und zwar so, wie sie angefallen ist, nämlich nach den alten Beträgen. Im gerichtlichen Verfahren ist daher wie folgt zu rechnen:

 
II. Gerichtliches Verfahren nach neuem Recht
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 196,50 EUR
  0,65 aus 5.000,00 EUR (altes Recht)    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 658,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   125,12 EUR
  Gesamt   783,62 EUR

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